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Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde, neue Minijob-Grenze und wer profitiert

Seit Januar 2026 gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro. Wer profitiert, was sich beim Minijob ändert und was die Erhöhung im Portemonnaie bedeutet.

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Was gilt seit dem 1. Januar 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Das sind 1,08 Euro mehr als zuvor. Die Erhöhung ist Teil einer zweistufigen Anpassung, beschlossen von der unabhängigen Mindestlohnkommission im Juni 2025. Der zweite Schritt folgt am 1. Januar 2027: dann gilt 14,60 Euro. Insgesamt steigt der Mindestlohn in zwei Jahren um fast 14 Prozent, die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit der Einführung 2015.

Wer profitiert?

Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes betrifft die Erhöhung rund 6,6 Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland, das entspricht etwa jedem sechsten. Besonders profitieren Frauen: In rund 20 Prozent der von Frauen ausgeübten Jobs steigt der Stundenverdienst durch die Mindestlohnerhöhung. Bei Männern sind es rund 14 Prozent. Auch Beschäftigte in Ostdeutschland sind überdurchschnittlich betroffen, da dort Niedriglöhne häufiger sind.

Was bedeutet das konkret im Portemonnaie?

Wer Vollzeit zum Mindestlohn arbeitet, hat seit Januar 2026 rund 190 Euro brutto mehr pro Monat. Das klingt nach wenig, summiert sich aber aufs Jahr auf fast 2.300 Euro brutto. Nach dem zweiten Schritt 2027 kommen nochmals rund 120 Euro monatlich dazu. Für viele Menschen in Dienstleistungsberufen, im Handel oder in der Pflege ist das eine spürbare Verbesserung.

Was ändert sich beim Minijob?

Die Minijob-Grenze steigt mit dem Mindestlohn automatisch mit. Sie liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro monatlich, zuvor waren es 556 Euro. Das bedeutet: Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro kann man im Minijob bis zu 43 Stunden im Monat arbeiten, also gut zehn Stunden pro Woche. Die Grenze für Midijobs beginnt bei 603,01 Euro und endet unverändert bei 2.000 Euro.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestausbildungsvergütung. Pflichtpraktika und freiwillige Praktika unter drei Monaten sind ebenfalls ausgenommen. Langzeitarbeitslose, die eine neue Stelle antreten, haben in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohnanspruch. In einigen Branchen gibt es tarifliche Mindestlöhne, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Mindestlohn 2026

Foto: Karola G, Pexels (kostenlos nutzbar)